(1) Zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist eine schriftliche Vertragsregelung, namentlich ein „Arbeitsvertrag“, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abzuschließen. Die Anstellung ist beidseitig zu bewilligen. Die Arbeit beginnt, solange nicht anders im Arbeitsvertrag bestimmt, unmittelbar mit Vertragsschluss.
(2) Zur außervertragsmäßigen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ist eine schriftliche Vertragsregelung, namentlich ein „Aufhebungsvertrag“, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abzuschließen. Die Aufhebung ist beidseitig zu bewilligen.
(3) Zur außervertragsmäßigen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeber oder Arbeitnehmer bedarf es der Schriftform. Die Kündigung erfolgt einseitig.
(4) Die vertragsmäßige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist durch eine Befristung im Arbeitsvertrag zu regeln. Ist keine eindeutige Befristung bestimmt, so ist das Verhältnis unbefristet. Eine Befristung über mehr als vier Wochen ist unzulässig.