§ 22 - Aufsichtsbehörde

Amtliche Abkürzung:
GewVo-SB
In der Fassung vom:
12.07.2023
Gültig ab:
24.07.2023
Gültig bis:
Unbestimmt / Widerruf
Dokumententyp:
Verordnung
Quelle:
Rundwappen Stettbeck
Stadtverordnung zur Gründung, Erhaltung und Führung von Gewerben
(Gewerbeverordnung - GewVo-SB)
Vom 12. Juli 2023
§ 22 -
Aufsichtsbehörde

(1) Als zuständige Aufsichtsbehörde wird die Kommunalverwaltung der Freien Landeshauptstadt Hannover berufen.

(2) Die Gewerbeabteilung des Amtes für Wirtschaft, Arbeit und Finanzen ist in vollen Zügen als Aufsichtsbehörde vertretungsberechtigt.


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