(1) Wer einen Arbeitnehmer anstellt, hat einen Arbeitsvertrag, schriftlich, mit beidseitiger Einwilligung auszufertigen.
(2) Der Arbeitsvertrag muss folgende Angaben enthalten:
Name des Arbeitgebers im Handels-/Gewerberegister,
Name des Arbeitgebervertreters und dessen Funktion,
Name und Geburtsdatum des Arbeitnehmers,
Tätigkeitsbeschreibung,
Tätigkeitsort, und
Höhe und Ausbezahlungsinformationen zur Vergütung.
(3) Der Arbeitsvertrag kann weitere Angaben zum Arbeitsverhältnis aufführen und bestimmen.
(4) Die Übertretung gesetzlicher Vorschriften ist unzulässig.