§ 16 - Arbeitsvertrag

Amtliche Abkürzung:
GewVo-SB
In der Fassung vom:
12.07.2023
Gültig ab:
24.07.2023
Gültig bis:
Unbestimmt / Widerruf
Dokumententyp:
Verordnung
Quelle:
Rundwappen Stettbeck
Stadtverordnung zur Gründung, Erhaltung und Führung von Gewerben
(Gewerbeverordnung - GewVo-SB)
Vom 12. Juli 2023
§ 16 -
Arbeitsvertrag

(1) Wer einen Arbeitnehmer anstellt, hat einen Arbeitsvertrag, schriftlich, mit beidseitiger Einwilligung auszufertigen.

(2) Der Arbeitsvertrag muss folgende Angaben enthalten:

1.

Name des Arbeitgebers im Handels-/Gewerberegister,

2.

Name des Arbeitgebervertreters und dessen Funktion,

3.

Name und Geburtsdatum des Arbeitnehmers,

4.

Tätigkeitsbeschreibung,

5.

Tätigkeitsort, und

6.

Höhe und Ausbezahlungsinformationen zur Vergütung.

(3) Der Arbeitsvertrag kann weitere Angaben zum Arbeitsverhältnis aufführen und bestimmen.

(4) Die Übertretung gesetzlicher Vorschriften ist unzulässig.


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