(1) Als „Gehaltszeitraum“ im Sinne dieser Verordnung gilt der Zeitraum, in dem durch die Vorgabe der Kommune ein festes Gehalt für die geleisteten Tätigkeiten ausbezahlt wird.
(2) Als „geschäftsführende Person“ wird grundsätzlich der Inhaber bezeichnet. In Abhängigkeit zum Tätigkeitsfeld kann diese Definition um jede Person mit führenden Tätigkeiten innerhalb des Unternehmens erweitert werden.
(3) Als „Arbeitsverhältnis“ im Sinne dieser Verordnung gilt sowohl das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als auch das Ausbildungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Auszubildenden.