(1) Gegründete Gewerbe nach § 4 haben über Ein- und Ausnahmen nachvollziehbar Protokoll zu führen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann Unternehmen zu jederzeit, unter begründetem Verdacht, dazu auffordern ihre Buchhaltung offen zu legen.
(3) Wer Vorteile durch Werkverträge erhält, welche durch das Land oder die Kommune subventioniert oder vermittelt werden, hat seinen Gewinn am Verkauf auf 40 Prozent zu begrenzen.