§ 7 - Buchhaltung; Werkverträge

Amtliche Abkürzung:
GewVo-SB
In der Fassung vom:
12.07.2023
Gültig ab:
24.07.2023
Gültig bis:
Unbestimmt / Widerruf
Dokumententyp:
Verordnung
Quelle:
Rundwappen Stettbeck
Stadtverordnung zur Gründung, Erhaltung und Führung von Gewerben
(Gewerbeverordnung - GewVo-SB)
Vom 12. Juli 2023
§ 7 -
Buchhaltung; Werkverträge

(1) Gegründete Gewerbe nach § 4 haben über Ein- und Ausnahmen nachvollziehbar Protokoll zu führen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann Unternehmen zu jederzeit, unter begründetem Verdacht, dazu auffordern ihre Buchhaltung offen zu legen.

(3) Wer Vorteile durch Werkverträge erhält, welche durch das Land oder die Kommune subventioniert oder vermittelt werden, hat seinen Gewinn am Verkauf auf 40 Prozent zu begrenzen.


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