§ 3 - Information über Gewerbeaufnahme

Amtliche Abkürzung:
GewVo-SB
In der Fassung vom:
12.07.2023
Gültig ab:
24.07.2023
Gültig bis:
Unbestimmt / Widerruf
Dokumententyp:
Verordnung
Quelle:
Rundwappen Stettbeck
Stadtverordnung zur Gründung, Erhaltung und Führung von Gewerben
(Gewerbeverordnung - GewVo-SB)
Vom 12. Juli 2023
§ 3 -
Information über Gewerbeaufnahme

(1) Zur Aufnahme eines Gewerbes müssen folgende Daten an die zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt werden:

1.

Name des Unternehmens,

2.

Rechtsform des Unternehmens,

3.

Branchenzuordnung,

4.

Name, Geburtsdatum und Geburtsort der geschäftsführenden juristischen Person, und

5.

eine unterschriebene Kopie des Gesellschaftervertrags.

(2) Die Übermittlung des Gesellschaftervertrags ist optional und nur bei einem vorhandenen Vertrag notwendig.

(3) Nach der Information über eine Gewerbeaufnahme besteht kein Anspruch auf staatliche Förderung oder eine Eintragung ins Gewerberegister.


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