§ 17 - Aufhebungsvertrag

Amtliche Abkürzung:
GewVo-SB
In der Fassung vom:
12.07.2023
Gültig ab:
24.07.2023
Gültig bis:
Unbestimmt / Widerruf
Dokumententyp:
Verordnung
Quelle:
Rundwappen Stettbeck
Stadtverordnung zur Gründung, Erhaltung und Führung von Gewerben
(Gewerbeverordnung - GewVo-SB)
Vom 12. Juli 2023
§ 17 -
Aufhebungsvertrag

(1) Wer ein Arbeitsverhältnis außervertraglich und mit beidseitiger Einwilligung beenden will, hat einen Aufhebungsvertrag schriftlich, mit beidseitiger Einwilligung auszufertigen.

(2) Der Aufhebungsvertrag muss folgende Angaben enthalten:

1.

Name des Arbeitgebers im Handels-/Gewerberegister,

2.

Name des Arbeitgebervertreters und dessen Funktion,

3.

Name und Geburtsdatum des Arbeitnehmers,

4.

Datum des letzten Arbeitstages, und

5.

Höhe und Ausbezahlungsinformationen zur Abfindung.

(3) Es liegt keine gesetzliche Vorschrift über die Höhe der Abfindung des Arbeitnehmers vor, diese ist verhältnismäßig festzusetzen. Eine arbeitnehmerseitige Abfindung ist unzulässig.


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