§ 12 - Probezeit

Amtliche Abkürzung:
GewVo-SB
In der Fassung vom:
12.07.2023
Gültig ab:
24.07.2023
Gültig bis:
Unbestimmt / Widerruf
Dokumententyp:
Verordnung
Quelle:
Rundwappen Stettbeck
Stadtverordnung zur Gründung, Erhaltung und Führung von Gewerben
(Gewerbeverordnung - GewVo-SB)
Vom 12. Juli 2023
§ 12 -
Probezeit

(1) Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis gemäß § 10 Abs. 1 jederzeit, fristlos und ohne Grund beendet werden.

(2) Die Probezeit beginnt mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses. Sie endet frühestens nach einer, spätestens nach vier Wochen. Sollte die Probezeit nicht vertraglich geregelt sein, so dauert die Probezeit eine Woche.


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