§ 14 - Folgepflicht des Arbeitnehmers

Amtliche Abkürzung:
GewVo-SB
In der Fassung vom:
12.07.2023
Gültig ab:
24.07.2023
Gültig bis:
Unbestimmt / Widerruf
Dokumententyp:
Verordnung
Quelle:
Rundwappen Stettbeck
Stadtverordnung zur Gründung, Erhaltung und Führung von Gewerben
(Gewerbeverordnung - GewVo-SB)
Vom 12. Juli 2023
§ 14 -
Folgepflicht des Arbeitnehmers

(1) Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer Weisungen erteilen, welchen zu folgen ist. Es können auch generelle Vorschriften erlassen werden, diese sind dem Arbeitnehmer jederzeit zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Arbeitgeber kann eine verhältnismäßige Kleiderordnung bestimmen. Sind hohe finanzielle Aufwände hierfür nötig, hat der Arbeitgeber verhältnismäßig Anteile zu übernehmen.


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