(1) Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer Weisungen erteilen, welchen zu folgen ist. Es können auch generelle Vorschriften erlassen werden, diese sind dem Arbeitnehmer jederzeit zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Arbeitgeber kann eine verhältnismäßige Kleiderordnung bestimmen. Sind hohe finanzielle Aufwände hierfür nötig, hat der Arbeitgeber verhältnismäßig Anteile zu übernehmen.