§ 8 - Mindestlohn

Amtliche Abkürzung:
GewVo-SB
In der Fassung vom:
12.07.2023
Gültig ab:
24.07.2023
Gültig bis:
Unbestimmt / Widerruf
Dokumententyp:
Verordnung
Quelle:
Rundwappen Stettbeck
Stadtverordnung zur Gründung, Erhaltung und Führung von Gewerben
(Gewerbeverordnung - GewVo-SB)
Vom 12. Juli 2023
§ 8 -
Mindestlohn

(1) Jedem in einem Vollzeitarbeitsverhältnis angestellten Mitarbeiter steht der gesetzlich festgelegte Mindestlohn zu.

(2) Mitarbeiter in einem Teilzeitarbeitsverhältnis steht in jedem Fall 50 Prozent des gesetzlich festgelegten Mindestlohns zu.

(3) Auszubildenden steht in jedem Fall 30 Prozent des gesetzlich festgelegten Mindestlohns zu.

(4) Der Mindestlohn ist für jeden Gehaltszeitraum, insofern im Arbeitsvertrag nicht anders geregelt, auszuzahlen.

(5) Zum 24. Juli 2023 wird die Höhe des Mindestlohns auf 1.600,00 EUR festgelegt.

(6) Kleingewerbe können in Einzelfällen durch die Aufsichtsbehörde von der Zahlung des Mindestlohns entbunden werden.


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