(1) Der Arbeitgeber kann seinen angestellten Arbeitnehmer abmahnen. Die Abmahnung erfordert der Schriftform.
(2) Für dasselbe kann nicht mehrfach abgemahnt werden. In Tateinheit kann nicht mehrfach abgemahnt werden.
(3) Gründe einer Abmahnung sind personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt. Gründe in diesem Sinne sind insbesondere
Zur Person bedingt, wenn
der Arbeitnehmer unerlaubt dem Geschäft nachgeht,
der Arbeitnehmer nicht kompetent genug für die minimale Arbeitsleistung ist,
der Arbeitnehmer eine fehlende politische oder religiöse Zuverlässigkeit vorweist, oder
der Arbeitnehmer unter untragbarer Trink- oder Drogensucht leidet.
Zum Verhalten bedingt, wenn
der Arbeitnehmer die Arbeit verweigert,
dem Arbeitnehmer der Leistungswille fehlt,
der Arbeitnehmer vertragliche Nebenpflichten verletzt,
der Arbeitnehmer ein Alkohol- oder Rauchverbot im Betrieb missachtet,
der Arbeitnehmer Personen während der Arbeitszeit verbal attackiert – sie beleidigt,
der Arbeitnehmer unpünktlich ist,
der Arbeitnehmer unbefugt den Arbeitsplatz verlässt,
der Arbeitnehmer eine zumutbare Therapie bei Krankheit ablehnt, solange diese verhältnismäßig und tragbar ist, oder
der Arbeitnehmer regelhaft unzureichend anwesend ist.
Zum Betrieb bedingt, wenn
der Betrieb stillegelegt wird,
eine Produktion eingestellt wird,
ein besonderer Rohstoffmangel herrscht.