§ 11 - Mahnung

Amtliche Abkürzung:
GewVo-SB
In der Fassung vom:
12.07.2023
Gültig ab:
24.07.2023
Gültig bis:
Unbestimmt / Widerruf
Dokumententyp:
Verordnung
Quelle:
Rundwappen Stettbeck
Stadtverordnung zur Gründung, Erhaltung und Führung von Gewerben
(Gewerbeverordnung - GewVo-SB)
Vom 12. Juli 2023
§ 11 -
Mahnung

(1) Der Arbeitgeber kann seinen angestellten Arbeitnehmer abmahnen. Die Abmahnung erfordert der Schriftform.

(2) Für dasselbe kann nicht mehrfach abgemahnt werden. In Tateinheit kann nicht mehrfach abgemahnt werden.

(3) Gründe einer Abmahnung sind personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt. Gründe in diesem Sinne sind insbesondere

1.

Zur Person bedingt, wenn

a)

der Arbeitnehmer unerlaubt dem Geschäft nachgeht,

b)

der Arbeitnehmer nicht kompetent genug für die minimale Arbeitsleistung ist,

c)

der Arbeitnehmer eine fehlende politische oder religiöse Zuverlässigkeit vorweist, oder

d)

der Arbeitnehmer unter untragbarer Trink- oder Drogensucht leidet.

2.

Zum Verhalten bedingt, wenn

a)

der Arbeitnehmer die Arbeit verweigert,

b)

dem Arbeitnehmer der Leistungswille fehlt,

c)

der Arbeitnehmer vertragliche Nebenpflichten verletzt,

d)

der Arbeitnehmer ein Alkohol- oder Rauchverbot im Betrieb missachtet,

e)

der Arbeitnehmer Personen während der Arbeitszeit verbal attackiert – sie beleidigt,

f)

der Arbeitnehmer unpünktlich ist,

g)

der Arbeitnehmer unbefugt den Arbeitsplatz verlässt,

h)

der Arbeitnehmer eine zumutbare Therapie bei Krankheit ablehnt, solange diese verhältnismäßig und tragbar ist, oder

i)

der Arbeitnehmer regelhaft unzureichend anwesend ist.

3.

Zum Betrieb bedingt, wenn

a)

der Betrieb stillegelegt wird,

b)

eine Produktion eingestellt wird,

c)

ein besonderer Rohstoffmangel herrscht.


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