(1) Der Arbeitgeber hat auf Forderung des Arbeitnehmers ein Arbeitszeugnis auszustellen, wenn
Das Arbeitsverhältnis beendet wird, oder
Die letzte Ausstellung eines solchen Arbeitszeugnisses über sechs Wochen zurückliegt.
(2) Weitere Forderungen des Arbeitnehmers über die Ausstellungen eines Arbeitszeugnisses sind für den Arbeitgeber nicht verpflichtend.
(3) Ein ausgestelltes Arbeitszeugnis darf nur dem Arbeitnehmer direkt ausgehändigt werden, eine Übergabe oder Sichtung durch andere als den Arbeitgeber oder den Betroffenen selbst ist unzulässig.
(4) Die Entscheidung über die Ausstellung eines einfachen oder qualifizierten Arbeitszeugnisses obliegt dem Arbeitnehmer.
(5) Wird ein Arbeitszeugnis ausgestellt, muss der Inhalt dieses Zeugnisses der vollständigen Wahrheit entsprechen.
(6) Ein einfaches Arbeitszeugnis gibt Auskunft über
Name und Geburtsdatum des Arbeitnehmers,
Beginn des Arbeitsverhältnisses,
Ende des Arbeitsverhältnisses,
Name des Unternehmens,
Tätigkeit des Arbeitnehmers, und
Name der ausstellenden Person und deren Funktion.
(7) Ein qualifizierendes Arbeitszeugnis gibt zusätzlich zu den Angaben aus Abs. 6 die Kenntnisse und Leistungen des Arbeitnehmers im Tätigkeitsbereich an.