§ 18 - Arbeitszeugnis

Amtliche Abkürzung:
GewVo-SB
In der Fassung vom:
12.07.2023
Gültig ab:
24.07.2023
Gültig bis:
Unbestimmt / Widerruf
Dokumententyp:
Verordnung
Quelle:
Rundwappen Stettbeck
Stadtverordnung zur Gründung, Erhaltung und Führung von Gewerben
(Gewerbeverordnung - GewVo-SB)
Vom 12. Juli 2023
§ 18 -
Arbeitszeugnis

(1) Der Arbeitgeber hat auf Forderung des Arbeitnehmers ein Arbeitszeugnis auszustellen, wenn

1.

Das Arbeitsverhältnis beendet wird, oder

2.

Die letzte Ausstellung eines solchen Arbeitszeugnisses über sechs Wochen zurückliegt.

(2) Weitere Forderungen des Arbeitnehmers über die Ausstellungen eines Arbeitszeugnisses sind für den Arbeitgeber nicht verpflichtend.

(3) Ein ausgestelltes Arbeitszeugnis darf nur dem Arbeitnehmer direkt ausgehändigt werden, eine Übergabe oder Sichtung durch andere als den Arbeitgeber oder den Betroffenen selbst ist unzulässig.

(4) Die Entscheidung über die Ausstellung eines einfachen oder qualifizierten Arbeitszeugnisses obliegt dem Arbeitnehmer.

(5) Wird ein Arbeitszeugnis ausgestellt, muss der Inhalt dieses Zeugnisses der vollständigen Wahrheit entsprechen.

(6) Ein einfaches Arbeitszeugnis gibt Auskunft über

1.

Name und Geburtsdatum des Arbeitnehmers,

2.

Beginn des Arbeitsverhältnisses,

3.

Ende des Arbeitsverhältnisses,

4.

Name des Unternehmens,

5.

Tätigkeit des Arbeitnehmers, und

6.

Name der ausstellenden Person und deren Funktion.

(7) Ein qualifizierendes Arbeitszeugnis gibt zusätzlich zu den Angaben aus Abs. 6 die Kenntnisse und Leistungen des Arbeitnehmers im Tätigkeitsbereich an.


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