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Stadtverordnung zur Gründung, Erhaltung und Führung von Gewerben (Gewerbeverordnung - GewVo-SB) Vom 12. Juli 2023
§ 21 - Revision
Gegen Beschlüsse zur Ablehnung einer Gewerbegründung gemäß § 4 Abs. 4, Beschlüsse zur Gewerbeuntersagung oder Gewerbestrafen gemäß § 6 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 kann binnen sieben Tagen Revision bei der Aufsichtsbehörde eingelegt werden.
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