§ 21 - Revision

Amtliche Abkürzung:
GewVo-SB
In der Fassung vom:
12.07.2023
Gültig ab:
24.07.2023
Gültig bis:
Unbestimmt / Widerruf
Dokumententyp:
Verordnung
Quelle:
Rundwappen Stettbeck
Stadtverordnung zur Gründung, Erhaltung und Führung von Gewerben
(Gewerbeverordnung - GewVo-SB)
Vom 12. Juli 2023
§ 21 -
Revision

Gegen Beschlüsse zur Ablehnung einer Gewerbegründung gemäß § 4 Abs. 4, Beschlüsse zur Gewerbeuntersagung oder Gewerbestrafen gemäß § 6 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 kann binnen sieben Tagen Revision bei der Aufsichtsbehörde eingelegt werden.


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