§ 2 - Erfordernis eines Gewerbes

Amtliche Abkürzung:
GewVo-SB
In der Fassung vom:
12.07.2023
Gültig ab:
24.07.2023
Gültig bis:
Unbestimmt / Widerruf
Dokumententyp:
Verordnung
Quelle:
Rundwappen Stettbeck
Stadtverordnung zur Gründung, Erhaltung und Führung von Gewerben
(Gewerbeverordnung - GewVo-SB)
Vom 12. Juli 2023
§ 2 -
Erfordernis eines Gewerbes

(1) Wer sich zusammenschließt, um im kaufmännischen Sinne die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zu fördern, insbesondere durch finanzielle Mittel, hat ein ordentliches Unternehmen zu begründen.

(2) Unternehmen, Eigenbetriebe oder Kommunalanstalten des Landes oder der Kommune können in Einzelbestimmung von Teilen dieser Rechtsverordnung entbunden sein.


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