(1) Wer sich zusammenschließt, um im kaufmännischen Sinne die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zu fördern, insbesondere durch finanzielle Mittel, hat ein ordentliches Unternehmen zu begründen.
(2) Unternehmen, Eigenbetriebe oder Kommunalanstalten des Landes oder der Kommune können in Einzelbestimmung von Teilen dieser Rechtsverordnung entbunden sein.