§ 10 - Kündigung

Amtliche Abkürzung:
GewVo-SB
In der Fassung vom:
12.07.2023
Gültig ab:
24.07.2023
Gültig bis:
Unbestimmt / Widerruf
Dokumententyp:
Verordnung
Quelle:
Rundwappen Stettbeck
Stadtverordnung zur Gründung, Erhaltung und Führung von Gewerben
(Gewerbeverordnung - GewVo-SB)
Vom 12. Juli 2023
§ 10 -
Kündigung

(1) Eine Kündigung während der Probezeit ist sowohl durch Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber jederzeit fristlos, ohne Nennung von Gründen, möglich.

(2) Eine Kündigung des Arbeitnehmers ist, unter der Nennung von Gründen, nach Ablauf der Probezeit nur dann fristlos möglich, wenn keine Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Eine vereinbarte Kündigungsfrist von mehr als zwei Wochen ist ungültig.

(3) Kündigungen des Arbeitgebers haben eine Frist von 14 Tagen, solange nichts anderes im Arbeitsvertrag geregelt ist. Die Kündigungsfrist des Arbeitgebers kann vertraglich auf einen Zeitraum zwischen sieben und 28 Tage bestimmt werden.

(4) Die Kündigung seitens Arbeitgeber ist jederzeit und fristlos möglich, wenn § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) begründet ist.

(5) Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur erlaubt, wenn der Arbeitnehmer bereits dreimal oder bei wiederholtem Auftreten desselben oder ähnlichen Fehlers abgemahnt wurde. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber kann auch ohne vorherige Abmahnung erfolgen, wenn

1.

Der Arbeitnehmer die Arbeit mehrere Tage anhaltend verweigert,

2.

Der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit schwere Straftaten begeht,

3.

Der Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitszeit schwere Straftaten begeht, die in seinem Tätigkeitsfeld Einschränkungen verursachen, oder

4.

betriebsbedingte Gründe vorliegen, wie

a)

die Stilllegung des Betriebs,

b)

die Einstellung der Produktion, oder

c)

das Fehlen besonders wichtiger Materialien für die Tätigkeit oder Alternativtätigkeit.


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