§ 5 - Gesellschaftervertrag

Amtliche Abkürzung:
GewVo-SB
In der Fassung vom:
12.07.2023
Gültig ab:
24.07.2023
Gültig bis:
Unbestimmt / Widerruf
Dokumententyp:
Verordnung
Quelle:
Rundwappen Stettbeck
Stadtverordnung zur Gründung, Erhaltung und Führung von Gewerben
(Gewerbeverordnung - GewVo-SB)
Vom 12. Juli 2023
§ 5 -
Gesellschaftervertrag

(1) Ein Gesellschaftervertrag ist einstimmig durch alle geschäftsführenden Personen zu genehmigen und als Kopie der Aufsichtsbehörde zukommen zu lassen, um in Kraft zu treten.

(2) In einem Gesellschaftervertrag können die Haftung, der Gewinn und die Beauftragungen für alle geschäftsführenden Personen festgelegt werden.

(3) Die Haftung ist, wenn gesetzliche Vorschriften eine juristische Person in der verwendeten Rechtsform benennen, auf mindestens eine juristische Person festzulegen. Alle Haftenden müssen den Vertrag vor Inkrafttreten genehmigen.

(4) Ein Gesellschaftervertrag ist grundsätzlich formlos und in eigener Form zu erstellen. Lediglich die Unterschriften aller geschäftsführenden Personen müssen zwingend vorhanden sein und den Personen zuordenbar gestaltet werden.


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