(1) Der Arbeitnehmer hat mit Sorgfalt die Arbeit zu verrichten. Er ist für entstandenen Schaden nur dann selbst haftbar, wenn er diesen zumindest leichtfertig verschuldet hat. Die Schadenshaftung geht in der Regel nur bei Vorsatz vollständig auf den Arbeitnehmer über.
(2) Der Arbeitgeber hat für seinen Arbeitnehmer Fürsorge zu pflegen, insbesondere durch Regelung von Pausen, Verpflegung und Bestimmung von Arbeitsschutzmitteln.