§ 15 - Sorgfalts- und Fürsorgepflichten

Amtliche Abkürzung:
GewVo-SB
In der Fassung vom:
12.07.2023
Gültig ab:
24.07.2023
Gültig bis:
Unbestimmt / Widerruf
Dokumententyp:
Verordnung
Quelle:
Rundwappen Stettbeck
Stadtverordnung zur Gründung, Erhaltung und Führung von Gewerben
(Gewerbeverordnung - GewVo-SB)
Vom 12. Juli 2023
§ 15 -
Sorgfalts- und Fürsorgepflichten

(1) Der Arbeitnehmer hat mit Sorgfalt die Arbeit zu verrichten. Er ist für entstandenen Schaden nur dann selbst haftbar, wenn er diesen zumindest leichtfertig verschuldet hat. Die Schadenshaftung geht in der Regel nur bei Vorsatz vollständig auf den Arbeitnehmer über.

(2) Der Arbeitgeber hat für seinen Arbeitnehmer Fürsorge zu pflegen, insbesondere durch Regelung von Pausen, Verpflegung und Bestimmung von Arbeitsschutzmitteln.


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