(1) Bei groben, fahrlässigen, gefährlichen, vermehrten oder sonstigen Verstößen ist die Aufsichtsbehörde dazu befähigt Gewerbe entweder vorübergehend oder bis auf Widerruf zu schließen oder den Betrieb zu untersagen. Hierfür muss eine schriftliche Stellungnahme beinhaltend der Begründung zur Maßnahmenerhebung an eine geschäftsführende Person versendet und eröffnet werden.
(2) In besonderen Fällen ist die Aufsichtsbehörde ebenfalls dazu befugt einen Gewerbebetrieb in Gänze zu untersagen, ein Berufsausübungsverbot auszusprechen oder erlangte Berufsausbildungen, Titel oder sonstige beruflichen Zertifikate abzuerkennen.
(3) Für Maßnahmen gemäß Abs. 2 ist ebenfalls eine Kundgabe entsprechend Abs. 1 S. 2 von Nöten.
(4) Zusätzlich zu den benannten Maßnahmen kann die Aufsichtsbehörde Ordnungsgelder gegen Unternehmen erheben. Diese sind ebenfalls gemäß Abs. 1 S. 2 kundzugeben. Zusätzlich ist ein Bescheid über das Ordnungsgeld anzufügen.