§ 6 - Gewerbestrafen

Amtliche Abkürzung:
GewVo-SB
In der Fassung vom:
12.07.2023
Gültig ab:
24.07.2023
Gültig bis:
Unbestimmt / Widerruf
Dokumententyp:
Verordnung
Quelle:
Rundwappen Stettbeck
Stadtverordnung zur Gründung, Erhaltung und Führung von Gewerben
(Gewerbeverordnung - GewVo-SB)
Vom 12. Juli 2023
§ 6 -
Gewerbestrafen

(1) Bei groben, fahrlässigen, gefährlichen, vermehrten oder sonstigen Verstößen ist die Aufsichtsbehörde dazu befähigt Gewerbe entweder vorübergehend oder bis auf Widerruf zu schließen oder den Betrieb zu untersagen. Hierfür muss eine schriftliche Stellungnahme beinhaltend der Begründung zur Maßnahmenerhebung an eine geschäftsführende Person versendet und eröffnet werden.

(2) In besonderen Fällen ist die Aufsichtsbehörde ebenfalls dazu befugt einen Gewerbebetrieb in Gänze zu untersagen, ein Berufsausübungsverbot auszusprechen oder erlangte Berufsausbildungen, Titel oder sonstige beruflichen Zertifikate abzuerkennen.

(3) Für Maßnahmen gemäß Abs. 2 ist ebenfalls eine Kundgabe entsprechend Abs. 1 S. 2 von Nöten.

(4) Zusätzlich zu den benannten Maßnahmen kann die Aufsichtsbehörde Ordnungsgelder gegen Unternehmen erheben. Diese sind ebenfalls gemäß Abs. 1 S. 2 kundzugeben. Zusätzlich ist ein Bescheid über das Ordnungsgeld anzufügen.


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