§ 19 - Nachweispflichten

Amtliche Abkürzung:
GewVo-SB
In der Fassung vom:
12.07.2023
Gültig ab:
24.07.2023
Gültig bis:
Unbestimmt / Widerruf
Dokumententyp:
Verordnung
Quelle:
Rundwappen Stettbeck
Stadtverordnung zur Gründung, Erhaltung und Führung von Gewerben
(Gewerbeverordnung - GewVo-SB)
Vom 12. Juli 2023
§ 19 -
Nachweispflichten

(1) Zur Nachweisbarkeit ausgestellter Dokumente sind Arbeitgeber dazu verpflichtet ausgestellte Dokumente für mindestens drei Monate zu archivieren.

(2) Auch im Nachhinein aktualisierte Dokumente sind in allen Versionen fristgerecht zu archivieren.

(3) Ebenfalls sind Arbeitgeber auf Verlangen der Aufsichtsbehörde dazu verpflichtet diese Dokumente vorzuzeigen.


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