(1) Zur Nachweisbarkeit ausgestellter Dokumente sind Arbeitgeber dazu verpflichtet ausgestellte Dokumente für mindestens drei Monate zu archivieren.
(2) Auch im Nachhinein aktualisierte Dokumente sind in allen Versionen fristgerecht zu archivieren.
(3) Ebenfalls sind Arbeitgeber auf Verlangen der Aufsichtsbehörde dazu verpflichtet diese Dokumente vorzuzeigen.