§ 4 - Gewerbegründung; Beantragung eines Gewerbes

Amtliche Abkürzung:
GewVo-SB
In der Fassung vom:
12.07.2023
Gültig ab:
24.07.2023
Gültig bis:
Unbestimmt / Widerruf
Dokumententyp:
Verordnung
Quelle:
Rundwappen Stettbeck
Stadtverordnung zur Gründung, Erhaltung und Führung von Gewerben
(Gewerbeverordnung - GewVo-SB)
Vom 12. Juli 2023
§ 4 -
Gewerbegründung; Beantragung eines Gewerbes

(1) Um ein Gewerbe zu gründen, muss dieses bei der zuständigen Behörde beantragt und von dieser genehmigt werden.

(2) Zusätzlich zu den Daten gemäß § 3 Abs. 1 sind zusätzlich folgende Daten zu übermitteln:

1.

Relevante Qualifikationen der geschäftsführenden juristischen Person,

2.

Tätigkeitsbeschreibung, und

3.

Auflistung der für die Gründung erforderlichen oder gewünschten Mittel.

(3) Die Auflistung der Mittel nach Abs. 2 Nr. 3 ist optional, insofern vorhanden ist hierfür die gegebene Vorlage der Aufsichtsbehörde zu nutzen.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann den Antrag aus rechtfertigenden Gründen ablehnen. Die Begründung ist in jedem Fall mitzuteilen.

(5) Nach Gründung eines Gewerbes kann Anspruch auf staatliche Förderung oder eine Eintragung ins Gewerberegister bestehen.


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